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   OLG Hamm, 08.11.2005 - 1 VAs 53/05   

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OLG Hamm, 08.11.2005 - 1 VAs 53/05 (https://dejure.org/2005,20200)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 VAs 53/05 (https://dejure.org/2005,20200)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2005 - 1 VAs 53/05 (https://dejure.org/2005,20200)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtlich Überprüfbarkeit der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem zur Ausreise verpflichteten Straftäter von der weiteren Strafvollstreckung abzusehen; Wirkung des Einwands des Betroffenen, ihm sei in der Hauptverhandlung eine frühzeitige Abschiebung "in ...

  • Judicialis

    StPO § 456a; ; EGGVG § 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 456a; EGGVG § 28
    Vollstreckung; Absehen; zur Ausreise verpflichteter Täter; Ermessen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 13.01.1983 - 7 VAs 70/82
    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2005 - 1 VAs 53/05
    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen der weiteren Strafvollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. OLG Hamm NStZ 1983 S. 524, Kammergericht StV 1989, S. 27; OLG Hamburg STV 1996, S. 328; Senatsbeschluss vom 03. Mai 2005 - 1 VAs 10/05).
  • OLG Hamburg, 16.01.1996 - 3 VAs 8/95
    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2005 - 1 VAs 53/05
    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen der weiteren Strafvollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. OLG Hamm NStZ 1983 S. 524, Kammergericht StV 1989, S. 27; OLG Hamburg STV 1996, S. 328; Senatsbeschluss vom 03. Mai 2005 - 1 VAs 10/05).
  • OLG Jena, 27.02.2004 - 1 VAs 1/04

    Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2005 - 1 VAs 53/05
    Ergänzend ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, bei ausländischen Straftätern von der Strafvollstreckung abzusehen, nicht im Interesse dieses Täterkreises, sondern im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geschaffen hat, um diese in einem vertretbaren Rahmen von der Last der Strafverfolgung zu befreien (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2004 - 1 VAs 1/04).
  • OLG Bremen, 02.03.1988 - VAs 2/87
    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2005 - 1 VAs 53/05
    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen der weiteren Strafvollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. OLG Hamm NStZ 1983 S. 524, Kammergericht StV 1989, S. 27; OLG Hamburg STV 1996, S. 328; Senatsbeschluss vom 03. Mai 2005 - 1 VAs 10/05).
  • OLG Hamm, 21.04.2011 - 1 VAs 12/11

    Absehen von der Vollstreckung gegen Ausländer verhängten Freiheitsstrafen als nur

    Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Vgl. Senat B. v. 25.10.2006, 1 VAs 79/06; Senat B. v. 08.11.2005, 1 VAs 53/05; KG B. v. 21.05.2001, 4 VAs 15/01, zit. bei JURIS Rdnr 2; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 28 EGGVG Rdnr 10, jew. m.w.N.) Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen ( Senat a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O., m.w.N.).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, bei ausländischen Straftätern von der Strafvollstreckung abzusehen, nicht im Interesse dieses Täterkreises, sondern im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geschaffen hat, um diese in einem vertretbaren Rahmen von der Last der Strafverfolgung zu befreien (vgl. Senatsbeschluss vom 06.11.2005 - 1 VAs 53/05).

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